Infos zu Flüchtlingsfragen

 

Was bedeutet der Begriff „Asylsuchende“?

Menschen, die in einem fremden Land Asyl, also Schutz vor Verfolgung, suchen und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, werden Asylwerber oder Asylsuchende genannt. Der Begriff „Asylant“ wird ebenfalls verwendet, hat aber im Alltagsgebrauch eine abwertende Bedeutung bekommen.

Ob ein Asylsuchender in Österreich Asyl bekommt und damit als anerkannter Flüchtling in Österreich bleiben darf, wird im Asylverfahren entschieden. Aus welchen Gründen jemand als Flüchtling anerkannt werden kann, ist in der Genfer Flüchtlingskonvention und im österreichischen Asylgesetz genau definiert.

 

Was ist der Unterschied zwischen Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migranten?

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden Menschen, die nach Österreich kommen, oft ohne Unterscheidung als Ausländer, Asylanten, Migranten, Flüchtlinge, Asylwerber, Zuwanderer usw. bezeichnet. Aber nur von der richtigen Bezeichnung lässt sich ablesen, ob Menschen vor Verfolgung oder Krieg geflüchtet oder ob sie aus anderen persönlichen Gründen nach Österreich gekommen sind.

Flüchtlinge müssen ihre Heimat verlassen, weil ihnen in ihrem Herkunftsland Gefahr droht. Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden, sind während dieser Zeit Asylsuchende bzw. werden sie gleichbedeutend auch Asylwerber genannt. Wenn im Asylverfahren festgestellt wurde, dass im Herkunftsland tatsächlich Verfolgung droht, werden Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt und dürfen in Österreich bleiben.

Der wesentliche Unterschied von Flüchtlingen und Migranten besteht darin, dass Migranten in ihrem Herkunftsland keine Verfolgung droht und sie jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren können. Sie kommen in den meisten Fällen, um ihre persönlichen Lebensbedingungen zu verbessern, um zu arbeiten oder aus familiären Gründen. Manche Migranten verlassen ihre Heimat aber auch aufgrund extremer Armut und Not – diese Menschen sind aber nach den Gesetzen grundsätzlich keine Flüchtlinge.

Aktuell stammt die größte Gruppe der Migranten in Österreich aus dem europäischen Raum und hier vor allem aus Deutschland.

Während Österreich und andere Länder durch internationale Abkommen verpflichtet sind, Flüchtlingen Schutz vor Verfolgung zu garantieren, können sie frei entscheiden, ob und wie viele Migranten aufgenommen werden sollen.

 

Gibt es tatsächlich einen „Ansturm“ von Asylsuchenden auf Österreich?

In Österreich gab es Anfang 2014 rund 22.700 offene Asylverfahren. Setzt man diese Zahl in Relation zur Einwohnerzahl Österreichs, machen Asylsuchende etwa 0,27 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Nachdem sich in den vergangenen Jahren die Zahl der Asylanträge zwischen 11.000 bis 17.500 eingependelt hatte, gab es 2014 einen stärkeren Anstieg.

Mit rund 28.000 Asylanträgen hat auch Österreich die Auswirkungen der weltweiten Kriege und Konflikte gespürt. Die meisten Asylanträge stellten 2014 Menschen aus Syrien, Afghanistan und der Russischen Föderation – hier vor allem aus Tschetschenien.

Die großen Flüchtlingskrisen finden aber fernab von Europa statt und nur ein geringer Teil der Menschen findet Zuflucht in Europa: Vier von fünf Flüchtlingen leben aktuell in Entwicklungsländern. So hielten sich beispielsweise Ende 2014 3,3 Millionen Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens auf. Zum Vergleich: 2014 stellten rund 126.000 Syrer einen Asylantrag in einem europäischen Land.

 

Welche sozialen Leistungen bekommen Asylsuchende?

Asylsuchende bekommen in Österreich die so genannte Grundversorgung. Diese wird dann gewährt, wenn der Asylsuchende mittellos ist, also weder Geld noch sonstiges Vermögen hat. Da Asylsuchende während des Asylverfahrens nur sehr eingeschränkt arbeiten dürfen, ist die Unterstützung durch die Grundversorgung für viele lebensnotwendig. Asylsuchende haben keinen Anspruch auf Mindestsicherung (das ist die frühere Sozialhilfe), Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld.

Die Grundversorgung sichert einen bescheidenen Lebensunterhalt, ist aber deutlich geringer als die Sozialleistungen für Österreicher.

 

Folgende Leistungen sind in der Grundversorgung enthalten:

 

Wenn Asylsuchende in organisierten Unterkünften wohnen:

– Max. 19 € pro Person und Tag für Unterbringung und Verpflegung. Dieser Betrag geht direkt an die Unterbringungseinrichtung und wird nicht an die Asylsuchenden ausbezahlt.
– In einigen Unterkünften, so genannten Selbstversorgungsquartieren, kümmern sich die Asylsuchenden selbst um ihre Verpflegung. Von diesen 19 € werden zwischen 3,5 bis 6,5 € an die Asylsuchenden für die Verpflegung ausbezahlt.

–  Max. 40 € pro Person und Monat für alle persönlichen Ausgaben.

 

Wenn Asylsuchende selbständig wohnen:

–  Max. 320 € pro Person und Monat für Unterbringung, Verpflegung, Strom und alle anderen Kosten. Um dieses Geld zu bekommen, muss nachgewiesen werden, dass man tatsächlich Miete zahlt.

 

Zusätzlich bekommen Asylsuchende Gutscheine für Bekleidung und Schulutensilien für Kinder.

Eine fünfköpfige Familie – also Mutter, Vater und drei minderjährige Kinder – bekommt insgesamt ca. 910 € monatlich. Zum Vergleich: Eine fünfköpfige österreichische Familie, die Leistungen aus der Mindestsicherung bezieht, hat zumindest rund 2.200 € zur Verfügung.

Gesetzlich ist in der so genannten Grundversorgungsvereinbarung genau geregelt, wer Grundversorgung bekommt und welche sozialen Leistungen enthalten sind. Auch die Aufteilung der Asylsuchenden auf die einzelnen Bundesländer ist darin festgelegt.

Generell sind die Kosten für Asylsuchende zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 60:40 aufgeteilt. Dauert das Asylverfahren länger als 12 Monate, muss der Bund die kompletten Kosten alleine tragen.

 

Haben Asylsuchende in Österreich Zugang zum Arbeitsmarkt?

Für Asylsuchende ist es kaum möglich, eine Arbeitsbewilligung zu bekommen. Laut Ausländerbeschäftigungsgesetz dürften Asylsuchende zwar nach drei Monaten arbeiten, einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten diese aber erst nach positivem Abschluss des Asylverfahrens, wenn sie als Flüchtlinge anerkannt wurden bzw. „subsidiären Schutz“ erhalten haben.

In der Praxis können Asylsuchende nur gemeinnützige Arbeiten annehmen, weil dafür keine Arbeitsbewilligung notwendig ist. Dazu zählen zum Beispiel die Instandhaltung öffentlicher Gebäude oder die Pflege von Grünanlagen. Für diese Tätigkeiten bekommen Asylsuchende einen so genannten Anerkennungsbeitrag von wenigen Euro pro Stunde, finanziell können sich Asylsuchende dadurch nicht absichern.

Erst wenn das Asylverfahren positiv abgeschlossen und eine Person in Österreich als Flüchtling anerkannt ist oder subsidiären Schutz bekommen hat, erhält sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Für minderjährige Asylsuchende, die bisher keine Lehre absolvieren durften, wurde vor einiger Zeit der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert. Sie dürfen nun mit gewissen Einschränkungen eine Lehre absolvieren.

 

Wie funktioniert das Asylverfahren in Österreich?

Mit der Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention hat sich Österreich rechtlich dazu verpflichtet, die Grenzen für Asylsuchende offen zu halten und Flüchtlinge zu schützen.

Am Anfang des Asylverfahrens steht der Asylantrag. Er kann bei der Polizei oder direkt in einem Aufnahmequartier des Bundes gestellt werden.

In einem ersten Schritt, im so genannten Zulassungsverfahren, wird geklärt, ob Österreich für das Verfahren überhaupt zuständig ist. Hat ein Asylsuchender bereits in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt oder ist nachweislich über dieses Land in die EU eingereist, dann ist dieses im Regelfall auch für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Dublin-Verordnung). In diesem Fall wird der Asylsuchende in diesen Staat rücküberstellt.

Wird festgestellt, dass Österreich für den Asylantrag zuständig ist, wird der Asylsuchende zum so genannten inhaltlichen Verfahren zugelassen.

Im inhaltlichen Verfahren wird geprüft, ob der Asylsuchende tatsächlich ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, also ob er in seiner Heimat tatsächlich verfolgt wird oder eine begründete Furcht vor Verfolgung hat.

Wenn die Behörde „positiv“ über den Asylantrag entscheidet, ist die betreffende Person asylberechtigt und damit ein anerkannter Flüchtling.

Ein anerkannter Flüchtling hat genau definierte Rechte und Pflichten und ist österreichischen Staatsbürgern weitestgehend gleich gestellt.

Wenn kein Asyl gewährt wird, muss die Behörde prüfen, ob dem Asylsuchenden im Heimatland Gefahr bzw. unmenschliche Behandlung oder auch die Todesstrafe droht. In diesem Fall erhalten Betroffene den so genannten „subsidiären Schutz“. Häufig sind das Menschen aus Bürgerkriegsgebieten, wie z.B. Afghanistan.

Droht im Herkunftsland keine solche Gefahr, prüft die Behörde noch, ob der Asylsuchende sich in Österreich integriert und ein neues Leben aufgebaut hat und eine Abschiebung deshalb gegen das Recht auf Privat- und Familienleben verstoßen würde. Das ist eine Prüfung für das so genannte „Bleiberecht“.

Wird auch dieses Recht nicht gewährt, müssen die abgelehnten Asylsuchenden Österreich verlassen. Wenn sie nicht freiwillig ausreisen, können sie abgeschoben werden.

 

Warum nehmen Asylsuchende die Dienste von Schleppern in Anspruch?

Menschen, die in ihrer Heimat verfolgt werden, weil sie zum Beispiel das dortige Regime kritisiert haben, müssen das Land oft unbemerkt von den Behörden verlassen. Vielen ist es deshalb nicht möglich, auf „legalem“ Weg in ein sicheres Land zu flüchten. Trotz der vielfach hohen Kosten und der damit verbundenen Gefahren vertrauen sich Asylsuchende deshalb so genannten Schleppern an, die sie über die Grenzen schmuggeln.

Manche Schlepper nutzen jedoch die Abhängigkeit der Menschen aus und misshandeln oder missbrauchen sie. Trotzdem ist die Verzweiflung vieler Menschen so groß, dass sie gefährliche Fluchtrouten wie zum Beispiel über das Mittelmeer und die hilflose Abhängigkeit von Schleppern in Kauf nehmen.

 

Können Asylsuchende „illegal“ in Österreich sein?

Für Menschen auf der Flucht ist die illegale Einreise häufig die einzige Möglichkeit, überhaupt in ein anderes Land zu kommen. Die Einreise ohne gültige Dokumente ist für Flüchtlinge auch nicht strafbar.

In der Genfer Flüchtlingskonvention ist festgehalten, dass Flüchtlinge, die nicht auf legalem Weg in ein Land eingereist sind, nicht bestraft werden dürfen, wenn sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und die illegale Einreise rechtfertigen können.

In Österreich bekommen Asylsuchende während des Asylverfahrens, also für die Zeit, in der von den Behörden geprüft wird, ob sie Schutz benötigen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Sie sind somit legal in Österreich.

 

Warum kommen Asylsuchende nach Österreich, obwohl unsere Nachbarstaaten doch auch sicher sind?

Menschen, die aus ihrem Heimatland flüchten müssen, können oft nicht beeinflussen, in welchem Land ihre Flucht endet. Welches Land in der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, haben die EU-Mitgliedsländer sowie Norwegen, Island und die Schweiz in der so genannten Dublin-Verordnung geregelt.

Demnach muss das Verfahren grundsätzlich in jenem Land durchgeführt werden, in dem der Asylsuchende zum ersten Mal nachweislich die EU betreten oder Asyl beantragt hat. Mit Hilfe der Eurodac-Datenbank, in der EU-weit die Daten und Fingerabdrücke aller Asylsuchender gespeichert werden, können die Behörden feststellen, ob bereits ein Asylantrag in einem anderen EU-Land gestellt wurde. Ist das der Fall, wird die Person im Regelfall in dieses Land zurückgeschickt und muss ihr Asylverfahren dort durchführen. Aus Österreich wurden 2014 1.327 Menschen aufgrund dieser Verordnung wieder in ein anderes EU-Land zurückgeschickt.

Der Nachteil der Dublin-Verordnung ist, dass es in der gesamten EU kein einheitliches Asylsystem gibt. Einige Länder bieten Asylsuchenden keinen ausreichenden Schutz. Sie werden trotz traumatischer Erlebnisse ins Gefängnis gesperrt, ohne etwas verbrochen zu haben, oder müssen auf der Straße leben. Außerdem nimmt die Dublin-Verordnung wenig Rücksicht darauf, ob Betroffene Anknüpfungspunkte in gewisse Länder haben wie z.B. Sprachkenntnisse oder vorhandene ethnische Netzwerke.

 

Was bedeutet Schubhaft und wer kann in Schubhaft genommen werden?

Die Schubhaft ist eine so genannte Sicherungshaft und keine Strafhaft. Das heißt, jemand der in Schubhaft kommt, ist kein Verbrecher, er wurde auch nicht von einem Gericht verurteilt. Häufig sind die Bedingungen in der Schubhaft jenen in der Strafhaft aber sehr ähnlich.

Schubhaft darf laut Gesetz verhängt werden, um eine Abschiebung zu sichern. Betroffene dürfen in Österreich bis zu 10 Monate in Schubhaft genommen werden. Allerdings sollte die Haft „so kurz wie möglich“ dauern.

Eine Alternative zur Schubhaft ist das so genannte „gelindere Mittel“. In diesem Fall müssen sich die Betroffenen in bestimmten Unterkünften aufhalten und sich in regelmäßigen Abständen, meistens alle zwei Tage, bei der Polizei melden.

 

Wann wird ein Asylantrag abgewiesen und was sind die Folgen?

Ein Asylantrag kann abgewiesen werden, wenn der Asylsuchende nach Meinung der Behörde in seiner Heimat keine Verfolgung befürchten muss. Die Behörde muss aber die Lage im Herkunftsland genau prüfen und feststellen, ob eine andere Form von Schutz nötig ist.

Der international gültige „Non-Refoulement“-Grundsatz besagt nämlich, dass niemand in ein Land abgeschoben werden darf, in dem sein Leben bedroht ist oder er Folter bzw. einer sonstigen menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Ist das jedoch der Fall, müssen die Behörden subsidiären Schutz zuerkennen, der regelmäßig alle zwei Jahre verlängert werden muss.

Wenn keine dieser Gefährdungen vorliegt und dem Asylsuchenden auch kein Bleiberecht gewährt wird, muss er Österreich verlassen. Tut er dies nicht freiwillig, kann er abgeschoben werden. Für den Fall, dass ein Asylsuchender keine gültigen Reisedokumente besitzt, muss von den Behörden des Herkunftslandes ein so genanntes „Heimreisezertifikat“ ausgestellt werden. Werden solche Zertifikate jedoch nicht ausgestellt, kann die Person nicht abgeschoben werden. Damit kommt sie in eine rechtliche Grauzone. Zwar kann sie in Österreich bleiben und ist hier „geduldet“, sie darf aber weiterhin nicht arbeiten und bekommt je nach Bundesland nur gewisse Leistungen aus der Grundversorgung.

 

Flüchtlinge - Menschen, die Schutz brauchen

Flüchtling ist die Bezeichnung für jene Menschen, die ihr Herkunftsland aufgrund von Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung verlassen mussten.

 

Kinder allein auf der Flucht

Unbegleitete minderjährige Asylsuchende ist der Fachbegriff für Kinder und Jugendliche, die alleine, also ohne Eltern oder andere Angehörige, nach Österreich flüchten.

 

 

Weitere und aktualisierte Informationen: https://help.unhcr.org/austria/de/asylum-in-austria-2/